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Im Gebiet der früheren britischen Besatzungszone, das heißt in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein- Westfahlen und Schleswig- Holstein, ist die Vererbung von Höfen abweichend vom allgemeinen Erbrecht geregelt.

Nach bürgerlichem Recht geht der Nachlaß als Ganzes auf die gesetzlichen Erben über, wenn der Erblasser nicht durch Testament oder eine sonstige Verfügung von Todeswegen etwas anderes bestimmt hat. Der Erblasser kann auch durch Testament mehrere Personen als Erben einsetzen. Diese Personen bilden eine Erbengemeinschaft.

Nach § 4 der Höfeordnung gilt:

Der Hof fällt nur einem Erben (dem Hoferben) zu. Gehört zum Nachlaß ein Hof so wird dieser nur einem Erben, dem Hoferben, zugeteilt. Nur einer der Miterben bekommt den Hof, während den übrigen Miterben anstelle eines Anteils am Hof ein Anspruch auf Zahlung einer Geldabfindung zusteht.

Grundsatz: Im Höferecht gibt es keine Erbengemeinschaft. Ausnahme: Ehegattenhof (gemeinschaftliches Eigentum von Ehegatten)

Das Erkennungsmerkmal für einen Hof ist der Hofesvermerk im Grundbuch. Auch ohne Hofvermerk kann ein Hof ab einem bestimmten Wirtschaftswert (10.000 €) der Höfe kraft Gesetzes unterfallen. Der Grund für die Bevorzugung liegt in dem agrarpolitischen Interesse an der ungeteilten Erhaltung des Hofes. Früher hat die Vererbung an mehrere Miterben zur Zerstückelungen ganzer Betriebe geführt; diesem Problem wird mit der Höfeordnung aus dem Weg gegangen. Die günstige Betriebsgrößenstruktur in Schleswig-Holstein ist nicht zuletzt Auswirkung der Höfeordnung.

Die Höfeordnung gibt eine gesetzliche Erbfolge nach Ordnungen vor. Danach ist der Hoferbe kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:

  1. Ordnung: Die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge
  2. Ordnung: Der Ehegatte des Erblassers
  3. Ordnung: Die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist
  4. Ordnung: Die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge

Fazit: Der Ehegatte ist zunächst „außen vor“. Ihm verbleibt ein Verwaltungs- und Nutznießungsrecht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Hoferben. Dieses Recht kann durch ein Testament aufgehoben werden, allerdings steht ihm dann ersatzweise ein Altenteilsanspruch zu.

Welches Kind erbt den Hof ?

  1. In erster Linie der Miterbe, dem der Erblasser die Bewirtschaftung auf Dauer übertragen hat.
  2. In zweiter Linie der Miterbe, der durch Ausbildung oder durch Art und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof hat erkennen lassen, dass er den Hof übernehmen soll.
  3. In dritter Linie der Älteste der Miterben oder, wenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der jüngste von ihnen.

Merke: Haben alle Kinder eine landwirtschaftliche Ausbildung oder sind sie auf dem Hof beschäftigt, so gilt grundsätzlich Ältestenrecht. Es gibt keine Geschwisterhöfe.

Abfindung:
Erbt nur einer der Erben den Hof, so muß er ihn auch weiter bewirtschaften können. Daher bekommen die anderen sogenannten "weichenden Erben" zwar ihre Abfindung. Diese Abfindung wird aber nicht nach dem wirklichen Wert des Hofes berechnet. Dies könnte der Erbe bei Weiterführung des Betriebes in der Regel überhaupt nicht aufbringen. Die Abfindung wird vielmehr aus dem "Hofeswert" berechnet. Das ist das Eineinhalbfache des zuletzt für den Hof festgestellten Einheitswerts unter Abzug der Schulden.

Führt dann allerdings der Hoferbe den Hofe nicht weiter, weil das Land z.B. Bauland geworden ist und deswegen mit Gewinn veräußert werden kann, bekommen die weichenden Erben ihren gerechten Anteil nachträglich.

Die Wertberechnung für die Abfindung hat der Bundesgerichtshof zuletzt zu Gunsten der "weichenden Erben" korrigiert. Weil die Einheitswerte seit 1976 nicht mehr erhöht worden sind, hat der BGH mit Urteil vom 17. Nov. 2000 die Abfindungen nach dem Wert  berechnet, der sich bei einer Festsetzung des Einheitwerts nach den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben würde. Viel ist das aber immer noch nicht.

Veräußert also der Hoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall den Hof, so können die nach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer bereits empfangenen Abfindung die Herausgabe des erzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem nach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am Nachlaß oder an dessen Wert entspricht.

Dies gilt auch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke einzeln oder nacheinander veräußert werden und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des Hofeswertes übersteigen, es sei denn, dass die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes erforderlich ist. Der Veräußerung des Hofes oder einzelner Hofgrundstücke stehen die erheblichen Gewinn bringende Veräußerung von Hofeszubehör und die erhebliche Gewinnerzielung durch andere als land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gleich.

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